Analyse des Geltungsbereichs des...
Analyse des Geltungsbereichs des Gesetzesvorschlags über gleichgeschlechtliche Gemeinschaften bezüglich der Einrichtung der Adoption von Kindern unter Bezugnahme auf die rechtliche Lösung und die Gerichtspraxis in der Republik Kroatien
In der Republik Serbien wurde ein Gesetzentwurf zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften veröffentlicht[1], der in der Öffentlichkeit erwartungsgemäß auf widersprüchliche Ansichten stieß. Einerseits wird die Verabschiedung einer solchen Regelung als Störung und Schwächung des traditionellen Familienbildes kritisiert, andererseits wird die Verabschiedung einer solchen Regelung damit begründet, dass sie stärkt nur die rolle der familie in der modernen gesellschaft, gemeinschaften sind teil einer realität, die nicht länger ignoriert werden kann. Im Vorschlag zum Entwurf des Gesetzes über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wurde betont, dass es bereits vergleichende Lösungen, internationale Konventionen, Gerichtspraxis sowie Theorieauffassungen gibt und der serbische Gesetzgeber in diesem Sinne keine neue Lösung vorschreibt. Tatsächlich zeigt eine vergleichende Analyse unseres Entwurfsentwurfs des Gesetzes über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und des Gesetzes über die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen[2], das in der Republik Kroatien seit dem 1. das System der Bestimmungen, fast identisch. In diesem Sinne und in Anbetracht der Tatsache, dass die Umsetzung von das Gesetz über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in der Republik Kroatien bereits begonnen hat und die zuständigen Behörden bereits aufgefordert wurden, zur Auslegung bestimmter Bestimmungen und zur Entscheidung über bestimmte Rechte Stellung zu nehmen, eine vergleichende Analyse zu bestimmen, wie sich die Behörden in der Republik Serbien, die Auslegung von Rechtsvorschriften und das Handeln in ähnlichen Angelegenheiten als ein zu behandelndes Thema durchsetzen. Der Entwurf des Gesetzes über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften weist darauf hin, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften, obwohl sie vom Modell der heterosexuellen Familiengemeinschaft abweichen, kein desaströses Phänomen für traditionelle Familienwerte sind und auch nicht promiskuitives, asoziales Verhalten, Vermeidung von Elternschaft und noch weniger Verleugnung widerspiegeln der Familie, Homosexuellen nicht der Familie, der Elternschaft und allem, was eine stabile Gemeinschaft in ihrem Leben bedeutet, beraubt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber die Frage der Elternschaft in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nicht geregelt, dh die Regelungen des vorgeschlagenen Gesetzes über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften Entwurfs befassten sich überhaupt nicht mit der Frage der Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner. Der Gesetzentwurf verbietet dies nicht ausdrücklich, lässt es aber auch nicht ausdrücklich zu. Der Gesetzgeber der Republik Kroatien hatte die gleiche Lösung. Obwohl diese Lösung nicht die glücklichste ist, weil sie viel Raum für unterschiedliche Auslegungen lässt und damit die Chancen für eine unterschiedliche Rechtsanwendung in denselben Fällen erhöht, spiegelt sie das ungünstige soziale Klima in der Region wider, dieses Thema zu regeln, da sie sind stark gegen die Einstellungen verschiedener sozialer Gruppen. Gerade wegen dieser Unklarheit ist jedoch zu erwarten, dass in der kommenden Zeit viele Anfragen zur Auslegung von Rechtsvorschriften kommen werden, die zumutbar vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommen werden. Gegenstand der Verarbeitung ist demnach eine vergleichende Analyse der Rechtslösungen der Republik Kroatien und der Republik Serbien in Bezug auf den Status gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und in Bezug auf die Institution der Adoption oder der Versuch einer Feststellung wie die zuständigen Behörden beider Länder vorgehen sollten, wenn ein Adoptionsantrag von gleichgeschlechtlichen Partnern gestellt wurde. Was die Analyse noch interessanter macht, ist die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht in Zagreb in der Republik Kroatien zur Frage der Adoption gleichgeschlechtlicher Partner im Verwaltungsstreitverfahren aufgefordert wurde, die erste Entscheidung dieser Art in der Region.
1. Definition der Begriffe „gleichgeschlechtliche Gemeinschaft“ aus Sicht des Gesetzesentwurfs über gleichgeschlechtliche Gemeinschaften in der Republik Serbien und „Lebenspartnerschaft“ aus Sicht des Gesetzes über die Lebenspartnerschaft von Personen derselben Sex in der Republik Kroatien
der zuständigen Behörde geschlossene Lebensgemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts. Das Gesetz definiert auch eine nicht registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaft als ein Familienleben von zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft vor einer zuständigen Stelle eingegangen sind und zwischen denen der Bildung einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft keine Hindernisse entgegenstehen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre dauert und die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erfüllt sind[3].
Das Gesetz regelt die Grundprinzipien der Regulierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften (Gleichstellung, Achtung der Würde, gegenseitige Unterstützung und Achtung der Partner)[4], ihren Abschluss und ihre Beendigung, Verfahren und Bedingungen für die Registrierung, Handlungen und Rechtsfolgen der Registrierung, Eigentum Beziehungen und Schutz vor Gewalt in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Eine gleiche Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Familienbeziehungen ist für Fragen des Abschlusses, der Registrierung und Beendigung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, der Handlungen und Rechtsfolgen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, des Lebensunterhalts, der Eigentumsverhältnisse und des Schutzes vor Gewalt vorgesehen. So werden in einer Vielzahl von Bestimmungen die familienrechtlich anerkannten Rechte auch im Gesetzentwurf über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften anerkannt, was durchaus die Absicht einer gesetzlichen Regelung und Anerkennung bereits bestehender gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zeigt. An dieser Stelle weise ich jedoch darauf hin, dass in Bezug auf die Beziehung zwischen Kind und Eltern, Adoption, Pflege und Vormundschaft, die in der Republik Serbien auch durch die Bestimmungen des Familiengesetzes[5]geregelt sind, eine ähnliche Anwendung der Gesetzgebung ist nicht vorgesehen. Dies lässt den Schluss zu, dass diese Themen derzeit bewusst unreguliert geblieben sind und der Gesetzentwurf über gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht von allen gesellschaftlichen Gruppen in der Republik Serbien angenommen wurde und aus Angst umstritten ist der Verletzung traditioneller Ansichten. Einen Hinweis darauf, dass die Frage der Adoption, Pflege oder Vormundschaft eines Minderjährigen in der gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft künftig geregelt werden soll, ist jedoch der Vorschlag von Artikel 28 des Gesetzesentwurfs über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, die die Beendigung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften regelt, kann die Gemeinschaft durch Abgabe einer einvernehmlichen Erklärung des Partners an den Standesbeamten aufgelöst werden, sofern minderjährige Kinder nicht in dieser Gemeinschaft leben und die Partner kein gemeinsames Eigentum haben. Es kann nämlich gefolgert werden, dass der Gesetzgeber in der genannten Bestimmung minderjährige Kinder meint, deren Elternteil einer der Partner ist und die in einer Gemeinschaft mit gleichgeschlechtlichen Partnern leben, aber unter Berücksichtigung des allgemeinen Wortlauts gilt dies auch für minderjährige Kinder, die aus anderen Gründen (zB Adoption, Vormundschaft, Pflegefamilie) mit gleichgeschlechtlichen Partnern zusammenleben könnten.
Als eines der sehr wichtigen Rechte, die Partnern in der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft anerkannt werden, sticht das Recht auf gleiche Verfahrensrechte und verfahrensrechtliche Stellung in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie Ehegatten hervor. Es ist auch vorgesehen, dass die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit der ehelichen Gemeinschaft in Bezug auf die Anerkennung anderer Rechte und Freiheiten der Ehegatten, insbesondere in Bezug auf Arbeitsrechte, Inanspruchnahme öffentlicher Dienste, Wohnsitz in der Republik Serbien, gleichgestellt wird Partner, der ausländischer Staatsbürger ist, Anerkennung registrierter, dh im Ausland ansässiger gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften, internationaler Schutz und Erwerb der Staatsbürgerschaft[6]sowie Rechte im System der obligatorischen Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung, Sozial- und Kinderschutz.
Bei den Rechten, die nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften (im Gesetzesentwurf zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften wird auch der Begriff informelle gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften verwendet) in Bezug auf Persönlichkeitsrechte, Unterhaltspflichten für die Kinder des Partners, Entscheidungsfindung bezüglich des Kindes des Partners im Dringlichkeitsfall und Rechte Die nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft hat die gleichen Konsequenzen wie die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft, während in Bezug auf andere Rechte (Erbschaft, Steuersystem, Rentenversicherung, Sozialversicherung und obligatorische Krankenversicherung) und Gesundheitsfürsorge, Rechte und Pflichten aus Arbeitsbeziehungen, Zugang zu öffentlichen und marktwirtschaftlichen Dienstleistungen), hat die gleichen Konsequenzen, die durch Sonderregelungen für die außereheliche Gemeinschaft anerkannt werden[7].
Ähnlich der Lösung in der Republik Serbien regelt das kroatische ZZPOIS die Lebenspartnerschaft von Personen gleichen Geschlechts, die als eine vor der zuständigen Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen geschlossene Familiengemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen definiert, und die Grundsätze des Abschlusses und der Beendigung einer Lebenspartnerschaft sowie die Rechtsfolgen einer Lebenspartnerschaft.
Auch der kroatische Gesetzgeber regelte die informelle Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Familienlebens zweier Personen gleichen Geschlechts, die nicht vor der zuständigen Stelle geschlossen wurde, aber mindestens drei Jahre dauert und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Lebenspartnerschaft erfüllt . Wie in der Republik Serbien wird den Lebenspartnern das Recht auf gegenseitige und gemeinsame Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für ihr gemeinsames Leben wichtig sind, garantiert und haben das Recht auf Privatsphäre des Familienlebens, gegenseitige Einheit, Hilfe und Betreuung und Beistand, sowie sowie Gleichberechtigung und Gleichstellung in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie Ehegatten[8], mit der Maßgabe, dass die Themen der Adoption, dh angemessene Vormundschafts- und Pflegeeinrichtungen nach kroatischem Recht, von ZŽPOIS nicht definiert werden und nicht durch Verweis auf das Familienrecht[9]geregelt, und ich komme zu dem Schluss, dass das Verhältnis dieser Behandlung das gleiche ist wie in der Republik Serbien, dh dass noch kein gesellschaftliches Bewusstsein entwickelt ist, dass diese Fragen einer gesetzlichen Regelung unterliegen.
Die Tatsache, dass diese Fragen sowohl in der Republik Serbien als auch in der Republik Kroatien offen gelassen wurden, lässt jedoch gleichzeitig die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen und Anwendung rechtlicher Regelungen. Ziel dieser Analyse ist es, die Möglichkeit zu untersuchen, ob das kroatische ZŽPOIS tatsächlich die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Partner offen gelassen hat, das Adoptionsverfahren einzuleiten und möglicherweise erfolgreich abzuschließen, dh ob eine solche Möglichkeit in der Republik Serbien besteht, wenn wir Berücksichtigen die erste zu diesem Thema ergangene Rechtsprechungsentscheidung, dh die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zagreb vom 21. April 2021, Geschäftsnummer Uszp-43 / 20-7.
2. Das Verfahren zur Feststellung der Adoption nach dem Recht der Republik Serbien und dem Recht der Republik Kroatien
Die Feststellung einer familienrechtlichen Adoption setzt voraus, dass der Adoptierte bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Geburt, Jugendalter, rechtlicher Stand des Wohlergehens des Adoptierten, Abwesenheit von Hindernissen in Form von Blutsverwandtschaft oder Adoptiv-Verwandtschaft, dh Vormundschaft, und angemessene Familienstand und/oder Zustimmung der Eltern zur Adoption). Merkmale, auf deren Grundlage geschlossen werden kann, dass die elterlichen Rechte im besten Interesse des Kindes ausgeübt werden - die Regel ist, dass Ehegatten oder außereheliche Partner gemeinsam adoptieren[10] (außer wenn nur einer von ihnen das eigene Kind adoptiert) / ihrem Ehegatten oder außerehelichen Partner oder wenn der für Familienschutz zuständige Minister einer alleinstehenden Person die Adoption gestattet, wenn besondere berechtigte Gründe vorliegen)), Vorbereitung auf die Adoption im Rahmen eines besonderen Programms und die serbische Staatsbürgerschaft (p können unter besonders vorgeschriebenen Bedingungen übernommen werden). Das Adoptionsverfahren ist seiner Natur nach ein Verwaltungsverfahren, das von der Vormundschaftsbehörde – dem Zentrum für Soziale Arbeit – von Amts wegen oder auf Antrag des Annehmenden, dh des Vormunds des Angenommenen, durchgeführt wird. Der erste Schritt des Verfahrens ist die Feststellung der Eignung des Adoptivelternteils und des adoptierten Kindes, wonach sie (bei Feststellung der Eignung für das Adoptionsverfahren) in das Einheitliche persönliche Adoptionsregister eingetragen werden. Erst mit der Eintragung in das Einheitliche Persönliche Adoptionsregister können der oder die zukünftigen Adoptierten aus dieser Liste ausgewählt werden und der Zeitraum der gegenseitigen Anpassung beginnt (der maximal 6 Monate dauern kann) und endet mit der Adoption oder Ablehnung des Adoptionsantrags.
Eine ähnliche Lösung ist im Familienrecht der Republik Kroatien enthalten - es müssen die im Familiengesetz vorgeschriebenen Bedingungen sowohl auf der Seite des Annehmenden als auch des Angenommenen erfüllt sein und das Fehlen von Hindernissen in Form von Bluts- oder Adoptivverwandtschaft und das Ganze Verfahren nach dem gesetzlichen Standard des Kindeswohls durchgeführt wird. Ehegatten und Lebensgefährten können gemeinsam adoptieren, und ein Ehegatte oder Lebensgefährte, wenn der andere Ehegatte oder Lebensgefährte Elternteil oder Adoptivelternteil des Kindes ist, ein Ehegatte oder Lebensgefährte mit Zustimmung des anderen sowie eine Person, die nicht verheiratet ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt[11]. Das Verfahren umfasst die Prüfung der Eignung zur Adoption, die vom Zentrum für Sozialschutz auf Antrag der Person, die Adoptiveltern werden möchte, durchgeführt wird. Nach Prüfung der Eignung zur Adoption werden, wenn künftige Adoptierende als geeignet und geeignet beurteilt werden oder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption erfüllen, an das Programm zur beruflichen Adoptionsvorbereitung verwiesen und in das Register potenzieller Adoptierender eingetragen, ab wo, unter Berücksichtigung aller von der OZ vorgeschriebenen Kriterien, um diejenigen auszuwählen, die für ein bestimmtes Kind als am besten geeignet erachtet werden. Danach wird das Verfahren der Vorbereitung des Kindes und der Verwirklichung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und den zukünftigen Adoptiveltern durchgeführt, bevor die Adoption festgelegt wird, und dann wird die Entscheidung über die Adoption getroffen.
Es wird geschlussfolgert, dass es sich in beiden Ländern um ein Verwaltungsverfahren handelt, das einen sehr ähnlichen Verlauf hat und von den zuständigen Zentren für Soziale Arbeit durchgeführt wird. Ich betone an dieser Stelle, dass die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Adoption, dh die Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung der Adoption, die von den Adoptiveltern und Adoptierten zu erfüllen sind, nach beiden Rechtsvorschriften unmittelbar vor der Eintragung in die Register der potentiellen Adoptierten in der Republik Serbien), dh Eignung und (in der Republik Kroatien). Dies bedeutet, dass Personen, die die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Adoption nicht erfüllen, an die zuständige Behörde gerichtet werden können und die verfahrensführende Stelle zur Feststellung der Einhaltung verpflichtet ist.
3. Die Rechtsprechung in der Republik Kroatien
Das Verwaltungsgericht Zagreb hat mit Urteil vom 21. April 2021, Geschäftsnummer: Uszp-43 / 20-7, nach dem Verfahren im Verwaltungsstreit die Entscheidung des Ministeriums für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik des Republik Kroatien, die die Berufung gegen die Entscheidung des Zentrums für Sozialfürsorge zurückgewiesen hat, in dem Verfahren, in dem gleichgeschlechtliche Partner einen Antrag auf Prüfung ihrer Eignung und Eignung zur Adoption gestellt haben und der abgelehnt wurde. Die Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kläger (dh gleichgeschlechtliche Partner, die den Antrag auf Adoption, also auf Prüfung ihrer Eignung als Adoptiveltern gestellt haben) kein rechtliches Interesse an der Befriedigung nachgewiesen hätten ihren Antrag auf Annahme und Beurteilung. In der Begründung heißt es, dass das Kind ein potenzieller Adoptierter ist und dass alle das Verfahren durchführenden Stellen sein Interesse im Interesse anderer Verfahrensbeteiligter wahrnehmen müssen und dass ZZPOIS weder die Adoption des Kindes noch das Verfahren regelt zur Beurteilung der Eignung und Eignung zur Adoption, sie hatten kein rechtliches Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs. Die potenziellen Adoptierenden haben in ihrer Eigenschaft als Staatsanwälte diese Entscheidung angefochten, da sie der Ansicht waren, dass materielles Recht falsch angewendet worden sei und dass sie aufgrund der Tatsache, dass ihr Antrag rechtswidrig und in unangemessen langer Zeit entschieden worden sei, diskriminiert worden seien. Sie wiesen auf die Verletzung der Bestimmungen der Verfassung der Republik Kroatien, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Antidiskriminierungsgesetzes und des Gleichstellungsgesetzes hin und wiesen darauf hin, dass sie vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen seien vor dem Gesetz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Das Verwaltungsgericht in Zagreb beurteilte die beschriebene Klage als begründet, und die untergeordneten Behörden hätten sowohl die Bestimmungen des ZZPOIS als auch die Bestimmungen der OZ und der Verfassung der Republik Kroatien unter Hinweis auf die Grundsätze der Gleichheit, des Sozialen anwenden müssen Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Das Verwaltungsgericht in Zagreb wies ausdrücklich auf die Bestimmung von ZZPOIS hin, die ihnen gleiche Rechte und gleichen Status in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie Ehegatten garantiert, und kam zu dem Schluss, dass den Klägern in diesem Fall das Recht auf eine begründete gerichtliche Entscheidung vorenthalten wurde, da Als Ergebnis dessen gab es den Fall zurück, um zu reagieren.
Obwohl es in der Republik Serbien keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt und der ZIZ-Vorschlag noch nicht in Kraft getreten ist, wird dies aufgrund ähnlicher rechtlicher Lösungen wie im Fall von in naher Zukunft nicht der Fall sein PZ und OZ in Bezug auf die Adoption, Daher komme ich in Bezug auf die Definition der Begriffe Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Gemeinschaft, dh in Bezug auf andere Bestimmungen von ZIZ und ZZPOIS, zu dem Schluss, dass Gerichte in der Republik Serbien in einem möglichen Verwaltungsstreit die gleiche Entscheidung treffen wie die beschriebene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zagreb.
Die Republik Serbien ist nämlich auch Unterzeichner der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Verfassung der Republik Serbien basiert auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichstellung der Geschlechter, garantiert Nichtdiskriminierung, das Recht auf gleicher Schutz und Rechtsbehelfe gleichgeschlechtliche Partner in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, wie von den Ehegatten anerkannt. Wenn nach den Bestimmungen des Familiengesetzes eingetragene gleichgeschlechtliche Partner einen Antrag auf Eintragung in das Einheitliche Persönliche Adoptionsregister als Adoptierte stellen, komme ich daher zu dem Schluss, dass das zuständige Zentrum für Soziale Arbeit das Verfahren durchführen müsste zur Beurteilung der Adoptionsberechtigung Die Bestimmungen des MA prüfen, ob eingetragene gleichgeschlechtliche Partner die materiellen Voraussetzungen für eine Adoption erfüllen und dementsprechend in das Einheitliche persönliche Adoptionsregister eingetragen werden können. Die Analyse, ob in einem solchen Verfahren registrierte gleichgeschlechtliche Partner bewertet würden, um die materiellen Voraussetzungen für eine Adoption zu erfüllen, geht über den Rahmen dieser Untersuchung hinaus, die darauf abzielt, darauf hinzuweisen, dass gleichgeschlechtliche Partner gemäß den Bestimmungen des LIP-Entwurfs, konnte nicht von vornherein geleugnet werden.
4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR hat das Recht auf Familienleben zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern nicht lange anerkannt, aber es wurde festgestellt, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen durch das Recht auf Privatsphäre gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt werden können und Grundfreiheiten - EMRK, aber nicht des Familienlebens. Nach 2010 kam es jedoch in vielen europäischen Ländern zu einer Veränderung der sozialen Einstellung gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren, die zu ihrer schrittweisen rechtlichen Anerkennung führte[12] ] - das Gericht stellte fest, dass das künstliche Stehen auf der Position gleichgeschlechtlicher Paare nicht können sie als heterosexuelle Paare das Recht auf Familienleben genießen ist.
Ebenso wurde der EGMR wiederholt aufgefordert, zu entscheiden, ob gleichgeschlechtliche Partner das Recht auf Adoption haben, dh ob gleichgeschlechtliche Partner in diesem Verfahren bei der Entscheidung über ihr Adoptionsrecht diskriminiert wurden.
In diesem Sinne ist die Praxis des EGMR nicht einheitlich, so haben wir zum Beispiel eine Entscheidung, in der das Gericht die Position vertrat, dass es keinen gemeinsamen Standpunkt der Mitgliedstaaten des Europarats in Bezug auf das Recht der Geschlechtspaare, um Kinder zu adoptieren. Der Hof stellte fest, dass es nicht möglich war, in den Rechts- und Sozialsystemen der Mitgliedstaaten in dieser Frage einheitliche Grundsätze zu finden und dass die nationalen Behörden besser in der Lage waren, die lokalen Bedürfnisse und Bedingungen zu beurteilen. Andererseits stellte der EGMR fest, dass eine unterschiedliche Behandlung von Homosexuellen vorliege, und sanktionierte eine Verletzung des Rechts auf Gleichstellung in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in einer Situation, in der der Adoptionsantrag abgelehnt wurde mit der Begründung, es fehle eindeutig die Rolle des Vaters (Adoptionswerber war eine Frau, deren Lebensgefährtin eine Frau war, die den Adoptionsantrag nicht gestellt, aber nicht beanstandet hat)[13]. Gemeinsam ist den beiden beschriebenen Entscheidungen, dass der EGMR betont, dass die wissenschaftliche Gemeinschaft hinsichtlich der möglichen Konsequenzen, die sich im Zusammenhang mit einem adoptierten Kind gleichgeschlechtlicher Partner ergeben könnten, noch gespalten ist und große Unterschiede bestehen national und international, weshalb das Gericht sich weigert, in dieser Frage eine feste Position zu beziehen, dh die Rechtsprechung zu harmonisieren, die eine klare Botschaft an die EMRK-Unterzeichnerstaaten senden würde, dass sie die Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Partner zulassen müssen. Der EGMR stellt jedoch fest, dass eine unterschiedliche Behandlung von Personen des gleichen Geschlechts diskriminierend ist, wenn es keine vernünftige Rechtfertigung gibt, dh wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den Mitteln und dem angestrebten Ziel besteht[14]. Ebenso wie bei der Behandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Anerkennung des Rechts auf Familienleben ist damit zu rechnen, dass sich die Praxis des EGMR dahingehend ändern wird, dass das Recht auf faktische Adoption von gleichgeschlechtlichen Personen anerkannt wird. Sexualpartner (wenn auch vielleicht nicht unter diesem Namen) über das Verbot der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partner und über das Recht auf Achtung des Familienlebens in Situationen, in denen das Familienleben bereits zwischen dem Kind und gleichgeschlechtlichen Partnern besteht. Der EGMR geht nämlich bei seinen Auslegungen davon aus, dass die Bestimmungen der EMRK nicht statisch sind, sondern gesellschaftliche Veränderungen widerspiegeln, bei ihrer Auslegung die moderne Realität und Einstellungen zu berücksichtigen sind und nicht die Situation zuvor die Verabschiedung der EMRK akzeptabel, nicht unbedingt akzeptabel, auch nach langer Zeit.
5. Analyse des Verlaufs eines möglichen Adoptionsverfahrens, das von registrierten gleichgeschlechtlichen Partnern in der Republik Serbien eingeleitet wurde
Wie bereits beschrieben, wäre die örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde bei Annahme des Gesetzesentwurfs über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und bei Vorlage eines Adoptionsgesuchs von gleichgeschlechtlichen Partnern verpflichtet, einem solchen Antrag im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nachzukommen zur Eintragung in das einzige persönliche Adoptionsregister. Zwar enthält der Gesetzentwurf über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zwar keine Bestimmung, die auf eine ähnliche Anwendung der familienrechtlichen Vorschriften in Sachen Adoption hinweist, doch wird diese Schlussfolgerung angesichts der proklamierten Garantie für eingetragene gleichgeschlechtliche Partner gezogen, dass sie genießen in allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren die gleichen Rechte wie Ehegatten.
An dieser Stelle stelle ich fest, dass es einen wichtigen, wesentlichen Unterschied in der Lösung der serbischen und kroatischen Gesetzgebung in Bezug auf die Adoption gibt - während nach der Entscheidung der OZ eine Person adoptieren kann, die nicht verheiratet ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, ohne weitere Bedingungen im serbischen Recht zu erfüllen, stellt diese Art der Adoption eine Ausnahme dar, die vom zuständigen Minister für Familienschutz nur in besonders begründeten Fällen genehmigt wird. So sah der serbische Gesetzgeber vor, dass Ehegatten oder außereheliche Partner gemeinsam adoptieren können[15], und dass eine Ausnahmeadoption einer allein lebenden Person erlaubt sein könnte. Dies ist eine materielle Bedingung, die der Annehmende erfüllen muss, die sich auf seinen Familienstand bezieht – sogar der Gesetzesartikel heißt „Familienstand des Annehmenden“. gleiche Verfahrensrechte und verfahrensrechtliche Stellung in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie Ehegatten, sowie dass der Gesetzentwurf über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften keine angemessene Anwendung der familienrechtlichen Vorschriften in Sachen Adoption vorsieht, kam zu dem Schluss, dass nach Ansicht der Rechtslösungsgemeinschaften der von gleichgeschlechtlichen Partnern gestellte Antrag auf Eintragung in das Einheitliche persönliche Adoptionsregister aufgrund fehlender materieller Voraussetzungen seitens des Adoptierenden abgelehnt wurde. Gleichgeschlechtliche Partner könnten nicht in die vorgesehene Ausnahme einbezogen werden, dh die rechtliche Möglichkeit, dass der Annehmende nur mit Zustimmung des für Familienschutz zuständigen Ministers lebende Person sein kann, wenn berechtigte Gründe vorliegen, da es sich nicht um allein lebende Personen handelt . Da der kroatische Gesetzgeber hingegen die Adoption durch eine nicht verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Person ausdrücklich zulässt, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen in Form besonders begründeter Gründe oder der Zustimmung der zuständigen Behörden vorliegen müssen, wird davon ausgegangen, dass in der Republik Kroatien wird es in dieser Frage mehr Raum für unterschiedliche Auslegungen geben, und es ist fast sicher, dass ein Verfahren zur Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig wird, wenn die zuständigen Behörden diese Anfragen ablehnen wurden.
In Übereinstimmung mit all dem komme ich zu dem Schluss, dass in der Republik Serbien, wenn der ZIZ-Vorschlag gemäß dem vorliegenden Entwurf angenommen würde, in einer Situation, in der gleichgeschlechtliche Partner bei der zuständigen Behörde die Adoption beantragen würden, ein solches Verfahren enden würde mit schriftlicher Ablehnung des Adoptionsantrags, weil die Vormundschaftsbehörde (örtlich zuständiges Zentrum für Soziale Arbeit) feststellt, dass die Antragsteller nicht für Adoptierende geeignet sind, d.h. dass sie nicht die allgemeine Eignung des Annehmenden nach Art. 101 st. 1 MA, der diesen Rechtsartikel so auslegt, dass eine Adoption nur für verheiratete oder unverheiratete Partner gemeinsam möglich ist. Eine solche Lösung könnte durch einen Rechtsbehelf vor dem für Familienschutz zuständigen Ministerium und dann in einem möglichen Verwaltungsstreit und nach Erschöpfung der Rechtsbehelfe des Rechtssystems der Republik Serbien vor dem EGMR angefochten werden.
Schlussfolgerung
In einer Zeit, in der in der Republik Serbien im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften "Speere gebrochen" werden, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner in ihren Grundrechten anerkennt, sie in die Nähe ehelicher oder außerehelicher Partner bringt, es ist klar, warum der Gesetzgeber die Übernahme nicht in eine gesetzliche Regelung aufnehmen konnte. Ähnlich ist es in der Region. Der Umstand, dass dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, lässt jedoch, wie erläutert, Raum für unterschiedliche Auslegungen in der Praxis. Fest steht, dass gleichgeschlechtlichen Partnern die gleichen Verfahrensrechte wie ehelichen oder außerehelichen Partnern zuerkannt werden und sie selbstverständlich das Recht haben, Adoptionsanträge zu stellen und die zuständige Vormundschaftsbehörde verpflichtet ist, über solche Anträge zu entscheiden. Die Auslegung der derzeit geltenden Bestimmungen der PZ führt zu dem Schluss, dass solche Anträge abgelehnt würden, da eine Adoption in der Republik Serbien derzeit für verheiratete oder außereheliche Partner und allein lebende Personen in besonderen Fällen zulässig ist berechtigten Gründen und mit Zustimmung des zuständigen Ministers. Es ist sicherlich zu erwarten, dass gegen solche Entscheidungen (dh Entscheidungen zur Ablehnung eines Adoptionsantrags durch gleichgeschlechtliche Partner) bei den zuständigen Behörden in der Republik Serbien Berufung eingelegt wird und das Verfahren beim EGMR ankommt.
In Übereinstimmung mit all dem stelle ich fest, dass derzeit weder in der Region noch in der Republik Serbien ein soziales Bewusstsein vorhanden ist, auf dessen Grundlage die Frage der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare so geregelt wird, dass es ist ausdrücklich gesetzlich erlaubt, die Regelung des genannten Themas zu leiten. Zwar gibt es im Europarat, wie erläutert, in dieser Frage keinen Konsens der Mitgliedsstaaten, und dasselbe bleibt den Mitgliedsstaaten bei der Regulierung überlassen, aber ich glaube, dass mit der Zeit konkretere Positionen in der Praxis eingenommen werden. Betrachtet man die Probleme dieses Instituts unter dem Aspekt der gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Rechts auf Familienleben und des Diskriminierungsverbots der EMRK sowie der Bestimmungen der Verfassung der Republik Serbien, so glaube ich, dass die Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen in die Richtung von Paaren gehen müssen, die das Recht auf Adoption anerkannt haben. In Bezug auf die Republik Kroatien halte ich die Anerkennung eines solchen Rechts auf eingetragene Lebenspartner in Zukunft für noch sicherer, da OZ Personen, die nicht in einer ehelichen oder außerehelichen Gemeinschaft leben, die Möglichkeit zur Adoption einräumt, und es gibt Raum, um eingetragene Lebenspartner zu registrieren.
Hinweis: Dieser Fachtext ist eine angepasste Version der Seminararbeit, die der Autor im Juni 2021 vor der Juristischen Fakultät der Universität Belgrad verteidigte.
Hier können Sie den vollständigen Text herunterladen.
[1] Der Entwurf des Gesetzesentwurfs über gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften – ZIZ, ist auf der Website des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog der Republik Serbien verfügbar – https://minljmpdd.gov.rs/javne-rasprave.php.
[2] Gesetz über die Lebenspartnerschaft von Personen gleichen Geschlechts (Amtsblatt Nr. 92/14 und 98/19) - ZŽPOIS.
[3] ZIZ Artikel 2 und Artikel 66
[4] ZIZ Artikel 4
[5] Familien Gesetz (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 18/2005, 72/2011 und 6/2015) – PZ
[6] ZIZ Artikel 52 und Artikel. 53
[7] ZIZ Artikel 67 und Artikel 68
[8] ZIZ Artikel 67 und Artikel 68
[9] Familien Gesetz (Amtsblatt 103/15 und 98/19)– OZ
[10] PZ Artikel 101 Absatz 1
[11] OZ Artikel 185
[12] I. Krstic, T. Marinkovic, Europäisches Menschenrechtsgesetz, Belgrad,2016
[13] M. Draskic, Familienrecht und Kinderrechte, Belgrad, Juristische Fakultät, Universität Belgrad 2015
[14] S. Bubic "Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften", Schriftensammlung Tage des Familienrechts - Jahrgang 5 Nr. V, Rechtswissenschaftliche Fakultät Mostar, 2017, 47 – 67
[15] PZ Artikel 101 Absatz 1